Erwägungsgrund 4 32023R2663
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte für die Zeit sorgen, die der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme der vorgeschlagenen Folgeverordnung erfordert. Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte daher bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden. Für den Fall, dass die vorgeschlagene Folgeverordnung vor diesem Datum in Kraft tritt und gilt, sollte die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 entsprechend verkürzt und gleichzeitig ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Kontinuität der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung oder, für den Fall, dass die Verordnung erst nach dem 31. Dezember 2023 veröffentlicht wird, rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gelten —