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Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) In digitaler Form ausgestellte Visa für den längerfristigen Aufenthalt werden den Antragstellern von den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats auf elektronischem Wege mitgeteilt.“
Artikel 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:
Mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 werden diejenigen Teile von Artikel 39 und 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die nicht durch den Rahmenbeschluss…
Artikel 25 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird gestrichen.
Das Schengener Übereinkommen wird wie folgt geändert: 1. Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18
A. Folgende Bestimmungen des in Schengen am 19. Juni 1990 unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.