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Um Daten für das FSDN zu erheben, dessen Anwendungsbereich größer als das INLB ist, sollten die derzeitigen Begriffsbestimmungen angepasst werden. Insbesondere sollte die Begriffsbestimmung „Landwirt“ dahin gehend überarbeitet werden, dass er die für den Betrieb rechtlich verantwortliche Person bezeichnet, und die Begriffsbestimmung „Betrieb“ sollte besser auf analytische Zwecke abgestimmt werden, um zu gewährleisten, dass sie mit ähnlichen, für statistische Zwecke verwendete Begriffsbestimmungen in Einklang steht. Die Begriffsbestimmung „Daten zu einzelnen Betrieben“ sollte dem Konzept Rechnung tragen, dass die Daten sowohl natürlicher als auch juristischer Personen geschützt werden sollten, sofern es anhand dieser Daten möglich ist, diese Personen direkt oder indirekt zu identifizieren. Die Begriffsbestimmung „aggregierte Daten“ sollte eindeutig auf die Daten mehrerer Betriebe verweisen, da es sich hier um das wichtigste Merkmal der Aggregation handelt.
Die Begriffsbestimmung für „neuer Landwirt“ ist so festzulegen, dass sie sich auf Landwirte bezieht, die keine Junglandwirte sind und die erstmals „Leiter des…
Werden von der Kommission oder von den Verbindungsstellen FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen weitergegeben, ist es von größter Bedeutung, den…
Die Zusammenstellung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sollte mit Blick auf die jeweiligen Zwecke gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, wobei…
Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten sich darum bemühen, die Methoden der Datenerhebung so weit wie möglich zu modernisieren.…
Die Umstellung vom INLB auf das FSDN sollte den Vergleich von Daten des Buchführungsbetriebs mit aggregierten Daten ermöglichen, wenn die Daten mehrere…
Die FSDN-Daten sollten sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit und die direkt mit den Betrieben verbundene sonstige Erwerbstätigkeit beziehen, damit alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.