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Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates ermöglichen es den Mitgliedstaaten, andere Quellen für statistische Erhebungen heranzuziehen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates befasst sich mit der Verwendung von INLB-Daten. Auf der Grundlage dieser Optionen und zum Zweck der Weiterverwendung von Daten und der Effizienzgewinnung ist es hilfreich, den Mitgliedstaaten zu gestatten, FSDN-Daten für statistische Zwecke zu nutzen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, FSDN-Daten als eine Datenquelle gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen…
Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle kann die Daten gemäß Absatz 1 verarbeiten, um ihren Aufgaben nach den Vorschriften der Gemeinsamen…
Um die Qualität der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten statistischen Daten zu gewährleisten, sollte die Kommission von den entsprechenden Rechten und…
Die Mitglieder des ESS benötigen einen Teil der vom ESZB erhobenen Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des…
Diese Verordnung ergänzt das Unionsrecht und das nationale Recht, die den Zugang zu Daten für statistische Zwecke und deren Nutzung für statistische Zwecke…
Die Verordnungen (EU) Nr. 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.