Erwägungsgrund 18 32023R2675
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und angesichts der Besonderheit des wirtschaftlichen Zwangs, der sich auf Handel und Investitionen auswirkt, sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um zu bestimmen, ob wirtschaftlicher Zwang vorliegt und ob es angemessen ist, Ersatz für den von der Union erlittenen Schaden zu verlangen. Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf den Rat beschränkt sich auf die Umstände, die sich aus dem wirtschaftlichen Zwang ergeben, befasst sich nur mit diesen, und ist nicht als Präzedenzfall zu betrachten.