Erwägungsgrund 8 32023R2675
Durch diese Verordnung soll eine wirksame, effiziente und schnelle Reaktion der Union auf wirtschaftlichen Zwang gewährleistet werden. Sie zielt insbesondere darauf ab, von der Ausübung wirtschaftlichen Zwangs auf die Union oder einen Mitgliedstaat abzuschrecken, und es der Union zu ermöglichen, einem wirtschaftlichen Zwang als letztes Mittel durch Reaktionsmaßnahmen der Union entgegenzuwirken. Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer bestehender Instrumente und von der Union geschlossener internationaler Abkommen sowie der in diesem Rahmen getroffenen Maßnahmen, die mit dem Völkerrecht im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik und mit anderen Politikbereichen der Union vereinbar sind.