Erwägungsgrund 2 32023R2675
Nach Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 EUV lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von Grundsätzen wie Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit und Solidarität sowie von der Achtung der Grundsätze der VN-Charta und des Völkerrechts leiten. Nach Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV soll sich die Union auch für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen einsetzen.