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Nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 5 bietet die Kommission angemessene Gelegenheit für Konsultationen mit dem Drittland, um die Einstellung des wirtschaftlichen Zwangs und, wenn dies gemäß Artikel 5 Absatz 10 gefordert wird, die Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens zu erwirken. Nimmt das Drittland nach Treu und Glauben Konsultationen mit der Union auf, so nimmt die Kommission diese Konsultationen zügig auf. Im Laufe dieser Konsultationen kann die Kommission Optionen mit dem Drittland prüfen, darunter:
direkte Verhandlungen,
Vorlage der Angelegenheit zur internationalen Streitbeilegung,
Mediation, Schlichtung oder Vermittlung durch einen Dritten, um die Union und das Drittland bei ihren Bemühungen im Rahmen dieses Artikels zu unterstützen.
Unbeschadet des Absatzes 1 bemüht sich die Kommission, die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs auch dadurch zu erreichen, dass sie die Angelegenheit in allen einschlägigen internationalen Foren, gegebenenfalls nach Anhörung des Rates im Einklang mit den Verträgen, zur Sprache bringt.
Nach der Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 8 bleibt die Kommission offen für die Aufnahme von Konsultationen mit dem Drittland in Verbindung mit der möglichen Aussetzung von Reaktionsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 12 Absatz 2.
Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 76 Absatz 1 mit dem…
Nach der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung fordert die Kommission das betreffende Drittland auf, dazu Stellung zu nehmen, sachdienliche…
die zuständige Stelle des betroffenen Drittlands die Anforderungen erfüllt, die nach Absatz 3 als angemessen erklärt wurden;
Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem…
Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 75 Absatz 1 mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.