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Mit dieser Verordnung sollten bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Daher sollte diese Verordnung auch für Beihilfen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, sofern alle darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Analog dazu sollten Fördermaßnahmen, die die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 erfüllen und zwischen dem 29. April 2012 und dem 31. Dezember 2023 gewährt wurden, als von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt gelten.
Mit dieser Verordnung sollten bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die unter diese Verordnung fallenden…
Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Vorhaben wirkt, sollte diese Verordnung nicht…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission gelten Beihilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze, die Unternehmen für die Erbringung einer…
Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Projekten wirkt, sollte diese Verordnung nicht…
De-minimis-Einzelbeihilfen, die in der Zeit zwischen dem 29. April 2012 und dem 31. Dezember 2023 gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr.…
Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.