Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und dessen Anlage erhalten folgende Fassung: „ ANHANG II Fangbescheinigung und Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union Anlage ANGABEN ZUR BEFÖRDERUNG 1. Ausfuhrland Hafen/Flughafen/sonstiger Abgangsort · 2. Unterschrift des Ausführers · 3. Bestimmungsort · Name und Flagge des Schiffs Flugnummer/Luftfrachtbriefnummer Zulassungsland und -nummer des Lastkraftwagens Bahnfrachtbriefnummer Frachtbriefnummer Sonstige Frachtpapiere (z. B. Schiffsfrachtbrief, CMR-Frachtbrief, Luftfrachtbrief) Behälternummer(n) Liste liegt bei Bezeichnung Anschrift Unterschrift “
Angaben zur Beförderung gemäß der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
Vorlage von Fangbescheinigungen zusammen mit mehreren Angaben zur Beförderung gemäß der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und/oder den in…
Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthalten je nach der Flagge, die die betreffenden Schiffe führen dürfen, die…
Das Formblatt für die vor der Umladung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIB der vorliegenden…
Vereinfachtes Formblatt für Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen in Artikel 6 dieser Verordnung entsprechen Text von Bild i) FANGBESCHEINIGUNG DER…
In Anhang IV erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „DOKUMENTENNUMMER: … Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: ……
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.