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Das Verfahren für die Einleitung und Durchführung von Verhandlungen oder Anhörungen in Zivil- und Handelssachen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien sollte sich nach dem Recht des Mitgliedstaats richten, in dem die Verfahren durchgeführt werden. Ist die Aufzeichnung von Verhandlungen oder Anhörungen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Verhandlung oder die Anhörung in Zivil- oder Handelssachen durchführt, vorgesehen, so sollten die Parteien über diese Bestimmungen und — soweit dies vorgesehen ist — über ihre Möglichkeit, die Aufzeichnung abzulehnen, unterrichtet werden.
Ist die Aufzeichnung von Verhandlungen und Anhörungen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet, vorgesehen, so gelten…
Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 unterliegt das Verfahren für die Durchführung einer Anhörung mittels Videokonferenz. oder anderen Fernkommunikationstechnologien…
In Strafsachen sollte das Verfahren für die Einleitung und Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien sich…
Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme der Parteien und ihrer Vertreter an einer Verhandlung oder Anhörung in Zivil- und Handelssachen mittels Videokonferenz-…
Um mündliche Verhandlungen oder Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser…
Eine Verhandlung bzw. Anhörung, die mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchgeführt wird, sollte nicht allein aufgrund des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.