Erwägungsgrund 5 32023R2844
Die Grundrechte und Grundfreiheiten aller vom elektronischen Datenaustausch gemäß dieser Verordnung betroffenen Personen — insbesondere das Recht auf wirksamen Zugang zur Justiz, das Recht auf ein faires Verfahren, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten — sollten im Einklang mit dem Unionsrecht in vollem Umfang geachtet werden.