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Um mündliche Verhandlungen oder Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser Verordnung der optionale Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der entsprechenden Technologie, der Möglichkeit für die Parteien, zum Einsatz einer solchen Technologie Stellung zu nehmen, sowie der Angemessenheit des Einsatzes einer solchen Technologie unter den spezifischen Umständen des Falles — für die Teilnahme der Parteien oder ihrer Vertreter an solchen Verhandlungen oder Anhörungen vorgesehen sein. Diese Verordnung sollte nicht ausschließen, dass sowohl Personen, die eine Partei unterstützen, als auch Staatsanwälte in Zivil- und Handelssachen im Einklang mit geltendem nationalen Recht mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien an der Verhandlung oder Anhörung teilnehmen können.
Unbeschadet besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Verfahren nach den Verordnungen (EG) Nr.…
Um mündliche Verhandlungen bzw. Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser…
Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme der Parteien und ihrer Vertreter an einer Verhandlung oder Anhörung in Zivil- und Handelssachen mittels Videokonferenz-…
Beantragt eine zuständige Behörde die Teilnahme einer Person zum Zwecke der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, so sollte die Teilnahme dieser Person…
Ist ein Kind, insbesondere als Partei, an einem Verfahren in Zivil- oder Handelssachen nach nationalem Recht beteiligt, so sollte das Kind mittels…
Eine Verhandlung bzw. Anhörung, die mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchgeführt wird, sollte nicht allein aufgrund des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.