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Obligatorische Eindeckungen könnten sich sowohl unter normalen als auch unter angespannten Marktbedingungen negativ auswirken. Daher sollten obligatorische Eindeckungen als letztes Mittel eingesetzt und nur angewendet werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: erstens hat die Anwendung anderer Maßnahmen wie etwa Geldbußen oder der zeitweilige Ausschluss — durch Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien oder Handelsplätze — von Teilnehmern, die immer wieder und systematisch Abwicklungen zum Scheitern bringen, nicht zu einer langfristigen nachhaltigen Verringerung gescheiterter Abwicklungen in der Union oder zu einem dauerhaft geringeren Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union geführt; und zweitens hat der Umfang der gescheiterten Abwicklungen negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union oder wird dies voraussichtlich haben.
der Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union hat negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union oder wird dies voraussichtlich haben.
die Auswirkungen der Einführung des obligatorischen Eindeckungsvorgangs auf den Unionsmarkt, einschließlich einer Bewertung der Ursachen der gescheiterten…
Gelten obligatorische Eindeckungen, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, deren Anwendung in bestimmten Ausnahmefällen vorübergehend auszusetzen. Eine…
Gescheiterte Abwicklungen, deren Ursache nicht den Teilnehmern anzulasten ist, und Transaktionen, die nicht als Handel gelten, sollten keinen Geldbußen oder…
Werden Eindeckungen auf eine Kette von Transaktionen zum selben Finanzinstrument angewendet, die von Gegenparteien, die Teilnehmer eines Zentralverwahrers sind,…
Die Mitgliedstaaten können den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, um den Ausfall eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.