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Gescheiterte Abwicklungen, deren Ursache nicht den Teilnehmern anzulasten ist, und Transaktionen, die nicht als Handel gelten, sollten keinen Geldbußen oder obligatorischen Eindeckungen unterliegen, da die Anwendung dieser Maßnahmen auf solche gescheiterten Abwicklungen und Transaktionen nicht durchführbar wäre oder den Markt beeinträchtigen könnte. In Bezug auf obligatorische Eindeckungen dürfte dies bei bestimmten Primärmarktgeschäften, Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Kapitalmaßnahmen, Sanierungen oder der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen, Wertanpassungsgeschäften oder anderen Arten von Geschäften der Fall sein, durch die sich der Eindeckungsvorgang erübrigt. Ebenso sollten die Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin nicht für ausfallende Teilnehmer, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gelten oder wenn es sich bei den ausfallenden Teilnehmern um zentrale Gegenparteien handelt, es sei denn, die Geschäfte werden von einer zentralen Gegenpartei getätigt, die nicht zwischen Gegenparteien zwischengeschaltet ist.
Geschäfte, bei denen der ausfallende Teilnehmer eine zentrale Gegenpartei ist, außer bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei getätigt werden, die…
Bei Geschäften, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, verpflichtet der Handelsplatz seine Mitglieder…
Obligatorische Eindeckungen könnten sich sowohl unter normalen als auch unter angespannten Marktbedingungen negativ auswirken. Daher sollten obligatorische…
Darüber hinaus sollten Vorschriften, die auf zentrale Gegenparteien im Zusammenhang mit Eindeckungsverfahren und Zahlungen bei gescheiterten Abwicklungen von…
Die Verfahren und Sanktionen im Zusammenhang mit gescheiterten Abwicklungen sollten dem Umfang und der Schwere eines solchen Scheiterns angemessen und…
Zu den effizientesten Arten des Vorgehens gegen gescheiterte Abwicklungen gehört es, vorzuschreiben, dass die ursprüngliche Vereinbarung zwangsweise gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.