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Bei der Prüfung der Frage, ob obligatorische Eindeckungen eingeführt werden sollen, sollte die Kommission neben der Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken die ESMA auffordern, eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen. Gestützt auf diese Kosten-Nutzen-Analyse sollte die Kommission in der Lage sein, im Wege eines Durchführungsrechtsakts obligatorische Eindeckungen einzuführen. In diesem Durchführungsrechtsakt sollte festgelegt werden, auf welche Finanzinstrumente oder Kategorien von Geschäften die obligatorischen Eindeckungen anzuwenden sind.
Auf Ersuchen der Kommission legt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Einführung des obligatorischen Eindeckungsvorgangs vor. Diese Kosten-Nutzen-Analyse…
Unbeschadet des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 und des Rechts, das Geschäft bilateral zu stornieren, kann die Kommission nach Konsultation des…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen, insbesondere in Bezug auf die Anwendung und…
Gelten obligatorische Eindeckungen, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, deren Anwendung in bestimmten Ausnahmefällen vorübergehend auszusetzen. Eine…
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen Obligatorischer Eindeckungsvorgang 1. Unbeschadet des Sanktionsmechanismus nach…
Die ESMA sollte aktualisierte Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um den mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 909/2014…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.