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Ein Zentralverwahrer sollte auf Szenarien vorbereitet sein, die ihn möglicherweise daran hindern könnten, seine kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen unter Fortführung seiner Geschäftstätigkeit zu erbringen, und sollte die Wirksamkeit einer ganzen Bandbreite von Optionen für die Sanierung oder geordnete Abwicklung in diesen Szenarien bewerten. Mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wurden diesbezüglich Anforderungen eingeführt, die insbesondere vorsehen, dass eine zuständige Behörde den Zentralverwahrer zur Vorlage eines angemessenen Sanierungsplans verpflichten und sicherstellen muss, dass für jeden Zentralverwahrer ein angemessener Abwicklungsplan erstellt und befolgt wird. Derzeit gibt es jedoch keine harmonisierte Abwicklungsregelung, auf der ein Abwicklungsplan beruhen könnte. Zentralverwahrer, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates . Es gibt jedoch keine spezifischen Bestimmungen für Zentralverwahrer, die nicht für die Erbringung solcher Dienstleistungen zugelassen sind und daher nicht als Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU gelten, die über Sanierungs- und Abwicklungspläne verfügen müssen. Es sollten daher Klarstellungen vorgenommen werden, um die für Zentralverwahrer geltenden Anforderungen vor dem Hintergrund, dass es keinen Unionsrahmen für die Sanierung und Abwicklung aller Zentralverwahrer gibt, besser aufeinander abzustimmen. Wurde für einen Zentralverwahrer ein Sanierungs- und Abwicklungsplan gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erstellt, so sollte dieser Zentralverwahrer zwecks Vermeidung der Dopplung von Anforderungen nicht verpflichtet sein, Pläne für die Sanierung oder geordnete Abwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erstellen, sofern die in diese Pläne aufzunehmenden Angaben bereits vorgelegt wurden. Solche Zentralverwahrer sollten jedoch die gemäß der genannten Richtlinie erstellten Sanierungspläne der für sie zuständigen Behörde vorlegen.
Unterliegt ein Zentralverwahrer der Richtlinie 2014/59/EU und wurde gemäß der genannten Richtlinie ein Sanierungsplan erstellt, so übermittelt der…
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass für jeden Zentralverwahrer unter Berücksichtigung seiner Größe, Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der…
Folgender Artikel wird eingefügt: Pläne für eine Sanierung und geordnete Abwicklung (1) Der Zentralverwahrer ermittelt Szenarien, die ihn möglicherweise daran…
Zentralverwahrer sollten über Sanierungspläne verfügen, um die Fortführung ihrer kritischen Tätigkeiten zu gewährleisten. Unbeschadet der Richtlinie 2014/59/EU…
Um die Effizienz des Abwicklungsmarkts stärker zu fördern, die Kapitalmärkte zu vertiefen und die grenzüberschreitende Abwicklung zu verbessern, sollte ein…
Durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.