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Um die Effizienz des Abwicklungsmarkts stärker zu fördern, die Kapitalmärkte zu vertiefen und die grenzüberschreitende Abwicklung zu verbessern, sollte ein Zentralverwahrer, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen ist und bei dem relevante Risiken bereits überwacht werden, in der Lage sein, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Zahlungen Zentralverwahrern anzubieten, die nicht gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, in einer anderen Währung als der Währung des Niederlassungsstaates des Zentralverwahrers, der jene Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, und zwar unabhängig davon, ob sie Teil derselben Unternehmensgruppe sind. Eine Zulassung zur Benennung von Zentralverwahrern oder Kreditinstituten sollte nur für die Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme des Zentralverwahrers, der die bankartigen Nebendienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, verwendet werden. Sie sollte nicht für die Durchführung anderer Tätigkeiten verwendet werden. Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über seine eigenen Konten abzuwickeln, oder auf andere Weise beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, sollte ebenfalls unter den in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Bedingungen zugelassen werden können.
die Zulassung nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU wird lediglich zur Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zur…
Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne…
Zentralverwahrer, die nicht für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, sollten Zahlungen unterhalb einer angemessenen Obergrenze über…
Der folgende Absatz wird eingefügt: „(2a) Einem Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und…
Zentralverwahrer sollten von der Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgenommen werden, wenn sie Dienstleistungen…
Ein Zentralverwahrer sollte seine Dienstleistungen auf ausdrücklich in dieser Verordnung genannte nichtbankartige Nebendienstleistungen ausweiten dürfen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.