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Unter bestimmten Umständen könnte eine Sicherheit dem Gesellschaftsrecht oder vergleichbaren Rechtsvorschriften zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen. Dies gilt insbesondere für Schuldverschreibungen, bei denen der Sitzstaat des Emittenten ein anderer Mitgliedstaat ist als der Mitgliedstaat, nach dessen Recht die Wertpapiere ausgegeben werden. Es ist unbedingt klarzustellen, dass in solchen Fällen das Gesellschaftsrecht oder die vergleichbaren Rechtsvorschriften beider Mitgliedstaaten weiterhin gelten sollten. Die Wahl des anzuwendenden Rechts wird nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 geregelt und sollte daher weiterhin im Ermessen der Emittenten liegen oder auf andere Weise gesetzlich festgelegt werden.
Im Falle einer Schuldverschreibung oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG…
Die Mitgliedstaaten können bei der Zulassung zur amtlichen Notierung von Schuldverschreibungen, die von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen mit…
Für die Zulassung zur amtlichen Notierung von Schuldverschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat begeben werden und die durch…
In vielen Mitgliedstaaten sind Emittenten gesetzlich verpflichtet, bestimmte Arten von Wertpapieren, insbesondere Aktien, über ihre nationalen Zentralverwahrer…
Angesichts der unterschiedlichen Mechanismen und Strukturen des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten sollten diese den Gesellschaften mit Sitz in ihrem…
Die Mitgliedstaaten können jedoch in Abweichung von Absatz 1 die Börsennotierung von Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.