Erwägungsgrund 49 32014R0909
Zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU sollten Kreditinstitute und Zentralverwahrer einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung unterliegen, die die Risiken, wie etwa Kredit- und Liquiditätsrisiken widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten, unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen, ergeben.