Erwägungsgrund 7 32016R0445
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB alle relevanten Bestimmungen des Unionsrechts und dort, wo dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, das nationale Recht zur Umsetzung dieser Richtlinien an. In den Fällen, in denen das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und diese Verordnungen den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen und Ermessensspielräume eröffnen, sollte die EZB das nationale Recht zur Nutzung dieser Optionen und Ermessensspielräume ebenfalls anwenden. Dieses nationale Recht sollte nicht das im Verantwortungsbereich der EZB liegende reibungslose Funktionieren des SSM beeinträchtigen.