Erwägungsgrund 33 32023R1113
Damit die für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in Drittländern die für diese Zwecke genutzten Gelder oder Kryptowerte bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfers bzw. Kryptowertetransfers aus der Union in Drittländer die Übermittlung der vollständigen Datensätze zum Zahler und zum Zahlungsempfänger bzw. zum Originator und zum Begünstigten vorgeschrieben werden. Vollständige Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger sollten auch die Rechtsträgerkennung (legal entity identifier, im Folgenden „LEI“) oder eine andere gleichwertige amtliche Kennung einschließen, für den Fall, dass der Zahler diese Kennung seinem Zahlungsdienstleister zur Verfügung stellt, da dies eine bessere Identifizierung der an einem Geldtransfer beteiligten Parteien ermöglichen würde und in bestehenden Formaten für Zahlungsnachrichten wie dem von der Internationalen Organisation für Normung entwickelten Format für den Austausch elektronischer Daten zwischen Finanzinstituten leicht umgesetzt werden könnte. Den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Drittländern verantwortlichen Behörden sollte nur für Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Zugang zu vollständigen Datensätzen zum Zahler und zum Zahlungsempfänger oder gegebenenfalls zum Originator und zum Begünstigten gewährt werden.