Erwägungsgrund 17 32017R0852
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt ab dem 10. Oktober 2017 ein Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von fünf Phenylquecksilberverbindungen, die bekanntermaßen bei der Produktion von Polyurethan — insbesondere als Katalysatoren — verwendet werden. Auch die Verwendung anderer quecksilberhaltiger Katalysatoren bei der Produktion von Polyurethan sollte ab dem 1. Januar 2018 verboten werden.