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Im Beschluss (GASP) 2023/2871 sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen der Rat den Namen einer verstorbenen Person weiterhin auf der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen, belassen kann, wenn er der Auffassung ist, dass die entsprechenden Vermögenswerte ansonsten wahrscheinlich zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
Darüber hinaus sollten die für die Aufnahme in die Liste geltenden Kriterien dahingehend erweitert werden, dass natürliche oder juristische Personen,…
Wenn die in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen versterben, so kann der Rat die Namen…
Wenn in der Liste in Anhang I aufgeführte natürliche Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen versterben, so kann der Rat die Namen der…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Wenn die in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen…
folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Wenn in der Liste in Anhang I aufgeführte natürliche Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen…
Angesichts der humanitären Krise infolge der unbegründeten Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation hat der Rat am 13. April 2022 den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.