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Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) natürlichen Personen, die von der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an in Russland niedergelassenen Organisationen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von in der Union niedergelassenen Organisationen standen, oder von der erzwungenen Übertragung der Kontrolle über solche Organisationen profitieren, sofern die Übertragung von der Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen Rechtsinstrumente oder anderen Maßnahmen einer russischen Behörde vorgenommen wurde, sowie natürlichen Personen, die in die Leitungsgremien dieser Organisationen in Russland berufen wurden, ohne dass die Organisationen aus der Union, unter deren Inhaberschaft oder Kontrolle die Organisationen zuvor standen, dem zugestimmt hätten.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(6a) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 zulassen, in den Fällen zulassen, in denen die Einreise in oder die Durchreise durch ihre Hoheitsgebiete für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, einschließlich Übergabe- und Auslieferungsverfahren, erforderlich ist.“
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „j) in Russland niedergelassenen Organisationen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von in der Union niedergelassenen Organisationen standen und die von einer erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an ihnen oder der Kontrolle über sie durch die Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen Rechtsinstrumenten oder anderen Maßnahmen einer russischen Behörde betroffen sind, oder natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, sowie natürliche Personen, die in die Leitungsgremien dieser Organisationen in Russland berufen wurden, ohne dass die Organisationen aus der Union, unter deren Inhaberschaft oder Kontrolle diese Organisationen zuvor standen, dem zugestimmt hätten.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Wenn die in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen versterben, so kann der Rat die Namen dieser verstorbenen Personen auf der Liste belassen, wenn die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union durch die Streichung dieser Person von der Liste gefährdet würden, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffenden Vermögenswerte andernfalls zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.“
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(4a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die dieser Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum befinden oder von dieser kontrolliert werden, im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für diese Entziehung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gezahlte Ausgleich eingefroren wird. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung. (4b) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Anhang aufgeführt sind, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf oder die Nutzung von Anteilen an oder Vermögenswerten von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Anhang aufgeführt sind, erforderlich sind, um die Zahlung der von den Vertragsparteien vereinbarten Gegenleistung oder des von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgelegten Ausgleichs im Zusammenhang mit der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft oder Kontrolle durch die Regierung der Russischen Föderation zu ermöglichen. Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gehalten werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung.
Absatz 17 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 21 erhält folgende Fassung
Absatz 27 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31. Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind – soweit angemessen – die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in der Liste im Anhang geführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, zu ermitteln und aufzuspüren, um Verstöße gegen die in diesem Beschluss und in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegten Verbote und Umgehungen dieser Verbote, oder entsprechende Versuche, zu verhindern oder aufzudecken.“
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.