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Damit den Erfordernissen des internationalen Handels Rechnung getragen wird, können gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Anträge auf Einfuhrtoleranzen für Clothianidin oder Thiamethoxam gestellt werden, die einschlägige Belege dafür enthalten sollten, dass die für die spezifischen Anwendungen der Wirkstoffe geltenden guten Agrarpraktiken für Bestäuber sicher sind. Werden solche Informationen vorgelegt, so erfolgt deren Prüfung von Fall zu Fall innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Frist. Legt im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf eine Einfuhrtoleranz ein Antragsteller wissenschaftliche Belege dafür vor, dass die Anwendung dieser Neonicotinoide keine schädlichen Auswirkungen auf Bestäuber hat und sind alle Anforderungen erfüllt, so könnte die Kommission eine Einfuhrtoleranz festlegen.
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge auf Einfuhrtoleranzen für Abamectin bezüglich der Anwendung bei bestimmten…
Clothianidin und Thiamethoxam wurden am 1. August 2006 bzw. am 1. Februar 2007 und somit vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bei der Festlegung der RHG für Clothianidin und Thiamethoxam die gute Agrarpraxis…
Die CRHG für Clothianidin und Thiamethoxam sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für…
In Anbetracht der Risikobewertung der Behörde für Bienen sowie aller verfügbaren einschlägigen Informationen gibt es derzeit keine Anhaltspunkte, die es…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz für Oxathiapiprolin bezüglich der Anwendung bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.