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Der für Nitrofurane und ihre Metaboliten geltende Referenzwert für Maßnahmen in Höhe von 0,5 μg/kg gilt ab dem 28. November 2022. Um unnötige Marktrücknahmen der betreffenden verarbeiteten Erzeugnisse mit einem SEM-Gehalt über dem RWM aufgrund der fälschlichen Annahme einer illegalen Verwendung von Nitrofuranen zu vermeiden, ist es notwendig, die Ausnahmeregelung rückwirkend ab demselben Datum anzuwenden.
Mit der Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission wurden Referenzwerte für Maßnahmen („RWM“) in Bezug auf bestimmte nicht zulässige pharmakologisch wirksame…
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Referenzwerte für Maßnahmen gelten ab dem 28. November 2022. Bis zu dem im ersten Absatz festgelegten Datum gelten…
Mit der Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission wurden Referenzwerte für Maßnahmen (RWM) in Bezug auf bestimmte nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe…
Stoff RWM (μg/kg) Sonstige Bestimmungen Chloramphenicol 0,15 Malachitgrün 0,5 0,5 μg/kg für die Summe von Malachitgrün und Leukomalachitgrün Nitrofurane und…
Fußnote 2 unter der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1871 erhält folgende Fassung: „(2) Aufgrund des durch die Verarbeitung bedingten Vorkommens von…
Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1871 erhält folgende Fassung: „ANHANG Referenzwerte für Maßnahmen (RWM) Stoff RWM (μg/kg) Sonstige Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.