Erwägungsgrund 1 32023R0411
Nitrofurane und ihre Metaboliten sind antimikrobielle Wirkstoffe, die in der Union in Lebensmitteln tierischen Ursprungs nicht verwendet werden dürfen; daher sind Nitrofurane in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission enthalten, in der verbotene Stoffe aufgeführt sind, für die keine Rückstandshöchstmengen bestimmt werden können.