Erwägungsgrund 4 32023R0441
Am 17. Dezember 2019 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd (FL-Nr. 05.229) als Aromastoff in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.