Erwägungsgrund 6 32023R0441
Gemäß den auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) verfügbaren Informationen gab der Registrant von 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd an, dass als Stabilisator 1-Methyl-2-pyrrolidon (EG-Nr. 212-828-1, CAS-Nr. 872-50-4) enthalten sein kann. 1-Methyl-2-pyrrolidon (weitere Bezeichnung N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)) ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Ratesals reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) eingestuft. Daher ersuchte die Behörde den Antragsteller um Bestätigung, dass 1-Methyl-2-pyrrolidon bei der Herstellung von 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd, das für die Verwendung als Lebensmittelaroma vorgeschlagen wurde, nicht verwendet wird. Der Antragsteller bestätigte in seiner Antwort, dass 1-Methyl-2-pyrrolidon beim Extraktionsverfahren weder als Lösungsmittel, Verarbeitungshilfsstoff oder Stabilisator noch anderweitig bei der Herstellung dieses Stoffes eingesetzt wird. Daher ist die Behörde der Ansicht, dass 1-Methyl-2-pyrrolidon nicht zu den Lösungsmitteln gehören dürfte, die in den im Antragsdossier beschriebenen Herstellungsverfahren verwendet werden. Darüber hinaus stellte die Behörde fest, dass gemäß der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) zu NMP keine natürlichen Quellen von NMP bekannt sind. Daher kam die Behörde zu dem Schluss, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass 1-Methyl-2-pyrrolidon in dem Aromastoff 2-Hydroxy-4-methoxybenzaldehyd vorkommt, wenn er gemäß dem in der wissenschaftlichen Stellungnahme beschriebenen Verfahren hergestellt wurde.