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Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Prüfung Typ 4 entsprechen denen des Absatzes 6.6 der UN-Regelung Nr. 154. Als Grenzwert gilt derjenige, der in Anhang I Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegeben ist.“ 2. Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN Die technischen Anforderungen für die Durchführung der Prüfung Typ 4 entsprechen denen des Anhangs C3 der UN-Regelung Nr. 154.“ 3. Nummer 4, 5 und 6 werden gestrichen; 4. Anlage 1 wird gestrichen.
Anhang VI wird wie folgt geändert:
Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften für die…
Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Die allgemeinen Anforderungen für die Prüfung…
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Prüfungen vom Typ 1/I, die gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren…
Anhang VI wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.