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„ANHANG XXI Verfahren für die Emissionsprüfung Typ 1 1. EINLEITUNG In diesem Anhang ist das Verfahren zur Bestimmung der Emissionswerte gasförmiger Verbindungen, des Feinstaubs, der Partikelzahl, der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs, des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen beschrieben. 2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 2.1. Die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Prüfung Typ 1 entsprechen denen der UN-Regelung Nr. 154. 2.2. Die in Absatz 6.3.10 Tabelle 1A der UNECE-Regelung Nr. 154 genannten Grenzwerte werden durch die in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Grenzwerte ersetzt. 3. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN Die technischen Anforderungen für die Durchführung der Prüfung Typ 1 entsprechen denen des Absatzes 6.3 und der Anhänge des Teils B der UN-Regelung Nr. 154 mit den in den folgenden Nummern beschriebenen Ausnahmen. 3.1. Anhang B4 Absatz 4.2.2.1 Tabelle A4/2 der UN-Regelung Nr. 154 erhält folgende Fassung: Energieeffizienzklasse RWK-Bereich für Reifen der Klasse C1 RWK-Bereich für Reifen der Klasse C2 RWK-Bereich für Reifen der Klasse C3 A RWK ≤ 6,5 RWK ≤ 5,5 RWK ≤ 4,0 B 6,6 ≤ RWK ≤ 7,7 5,6 ≤ RWK ≤ 6,7 4,1 ≤ RWK ≤ 5,0 C 7,8 ≤ RWK ≤ 9,0 6,8 ≤ RWK ≤ 8,0 5,1 ≤ RWK ≤ 6,0 D 9,1 ≤ RWK ≤ 10,5 8,1 ≤ RWK ≤ 9,0 6,1 ≤ RWK ≤ 7,0 E RWK ≥10,6 RWK ≥ 9,1 RWK ≥ 7,1 Energieeffizienzklasse RWK-Wert zur Verwendung bei der Interpolation – C1-Reifen RWK-Wert zur Verwendung bei der Interpolation – C2-Reifen RWK-Wert zur Verwendung bei der Interpolation – C3-Reifen A RWK = 5,9 RWK = 4,9 RWK = 3,5 B RWK = 7,1 RWK = 6,1 RWK = 4,5 C RWK = 8,4 RWK = 7,4 RWK = 5,5 D RWK = 9,8 RWK = 8,6 RWK = 6,5 E RWK = 11,3 RWK = 9,9 RWK = 7,5 · 3.2. Absatz B8 Anlage 5 der UN-Regelung Nr. 154 ist folgendermaßen zu verstehen: Anlage 5 Nutzfaktoren (NF) für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV) und extern aufladbare Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge (OVC-FCHV) (falls zutreffend) 1. Reserviert 2. Für die Genehmigung von OVC-HEV oder OVC-FCHV der Klasse M1 oder N1 mit den Emissionseigenschaften EA, EB oder EC gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 ist der fraktionelle Nutzfaktor UFj für die Gewichtung des Zeitraums j nach folgender Gleichung zu berechnen: Dabei ist: UFj der Nutzfaktor für die Phase j; dj die gemessene, am Ende der Phase j gefahrene Strecke, in km; Ci der i-te Koeffizient (siehe Anlage 5/1 Tabelle A8); dnx dnea, dneb, dnec, normalisierte Strecke (siehe Anlage 5/1 Tabelle A8); k die Anzahl der Terme und Koeffizienten im Exponenten; j die Kennziffer der betrachteten Phase; i Nummer des betrachteten Terms/Koeffizienten; Summe der errechneten Nutzfaktoren bis zu Phase (j-1). Die normalisierte Strecke ‚dnx ‘ wird gemäß Tabelle A8 Anl. 5/1 festgelegt, wobei die Werte dneb ab 1. Januar 2025 Anwendung finden und dnec ab 1. Januar 2027. Der Wert dnec ist soweit erforderlich bis spätestens 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung der Daten über den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch, die von fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoffverbrauch von OVC-HEV oder OVC-FCHV aufgezeichnet und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 zur Verfügung gestellt werden, anzupassen. Tabelle A8.App5/1 Parameter für die Bestimmung fraktioneller UF (je nach Anwendbarkeit) Parameter Wert dnea 800 km dneb 2 200 km dnec 4 260 km C1 26,25 C2 – 38,94 C3 – 631,05 C4 5 964,83 C5 –25 095 C6 60 380,2 C7 –87 517 C8 75 513,8 C9 –35 749 C10 7 154,94 · “
Tabelle 1: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit allen handelsüblichen Kraftstoffen…
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung E. Bewertung des erwarteten jährlichen Emissionsrückgangs, der sich auf die ISC-Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zurückführen…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.