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Die Anhänge I, IIIA und XX der Verordnung (EU) 2017/1151 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) in Nummer 2.4.1 Abbildung I.2.4 erhält der Eintrag für „CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrische Reichweite“ folgende Fassung: „CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrische Reichweite ja ja ja ja (9) ja (beide Kraftstoffe) ja (beide Kraftstoffe) ja (Benzin) ja (9) (Wasserstoff) ja (beide Kraftstoffe) ja ja ja ja (10)“ · b) in Abbildung I.2.4 werden in der Liste der Fußnoten zur Tabelle die folgenden Fußnoten (9) und (10) angefügt: „(9) Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, ist nur der Kraftstoffverbrauch zu bestimmen. (10) Die Messung von CO2-Emissionen ist nicht erforderlich.“ · c) Die Nummern 4.6 und 4.7 werden gestrichen. d) Anlage 6 Tabelle 1 wird wie folgt geändert: i) Die Einträge für die Zeichen EB, EC, AX, AY und AZ erhalten folgende Fassung: „EB Euro 6e-bis Euro 6-2 M1, N1 PI, CI 1.1.2025 1.1.2026 28.11.2027 ED Euro 6e-bis Euro 6-2 M1, N1 SVM (3) PI, CI 1.1.2025 1.1.2026 31.12.2027 EB Euro 6e-bis Euro 6-2 M2, N2 PI, CI 1.1.2025 1.1.2026 31.12.2027 EC Euro 6e-bis-FCM Euro 6-2 M1, N1 PI, CI 28.11.2027 EC Euro 6e-bis-FCM Euro 6-2 M2, N2 PI, CI 1.1.2027 1.1.2028 28.5.2029 EE Euro 6e-bis-FCM M1, N1 SVM (3) PI, CI 1.1.2027 1.1.2028 30.6.2030 EE Euro 6e-bis-FCM M2, N2 SVM (4) PI, CI 1.1.2027 1.1.2028 30.6.2031 AX entfällt entfällt M1, N1 Batterie, reine Elektrofahrzeuge 28.11.2027 AX entfällt entfällt M2, N2 Batterie, reine Elektrofahrzeuge 28.5.2029 AS entfällt entfällt M1, N1 SVM (3) Batterie, reine Elektrofahrzeuge 30.6.2030 AS entfällt entfällt M2, N2 SVM (4) Batterie, reine Elektrofahrzeuge 30.6.2031 AY entfällt entfällt M1, N1 Brennstoffzellen-Fahrzeuge 28.11.2027 AY entfällt entfällt M2, N2 Brennstoffzellen-Fahrzeuge 28.5.2029 AT entfällt entfällt M1, N1 SVM (3) Brennstoffzellen-Fahrzeuge 30.6.2030 AT entfällt entfällt M2, N2 SVM (4) Brennstoffzellen-Fahrzeuge 30.6.2031 AZ entfällt entfällt Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für die Bescheinigungen gemäß Anhang I Nummer 2.1.1 verwendet werden. PI, CI 30.6.2030 AZ entfällt entfällt Fahrzeuge der Klassen M2 und N2, für die Bescheinigungen gemäß Anhang I Nummer 2.1.1 verwendet werden. PI, CI 30.6.2031“ · ii) in der Liste der Fußnoten zur Tabelle werden die folgenden Fußnoten (3) und (4) angefügt: „(3) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die von Kleinserienherstellern im Sinne von Artikel 3 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2024/1257 oder von Kleinstserienherstellern im Sinne von Artikel 3 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2024/1257 hergestellt werden. (4) Fahrzeuge der Klassen M2 und N2, die von Kleinserienherstellern im Sinne von Artikel 3 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2024/1257 oder von Kleinstserienherstellern im Sinne von Artikel 3 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2024/1257 hergestellt werden.“ · · e) In Anlage 7 erhält der erste Gedankenstrich unter „bescheinigt, dass“ folgende Fassung: „— die in der Anlage zu dieser Bescheinigung aufgeführten Fahrzeugtypen mit den Vorschriften von Anhang C5 Anlage 1 Absatz 7 dieser UN-Regelung Nr. 154 hinsichtlich der Betriebsleistung des OBD-Systems unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen übereinstimmen · · 2. Anhang IIIA wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.3 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „PEMS-Prüfungen sind nicht für jeden ‚Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen‘ erforderlich. Der Hersteller kann mehrere Fahrzeugemissionstypen gemäß Absatz 3.3.1 zu einer ‚PEMS-Prüffamilie‘ zusammenfassen, die nach den Anforderungen des Absatzes 3.4 zu validieren ist.“ b) Anlage 1 erhält folgende Fassung: (1) „Anlage 1 Wird auf ‚portables Emissionsmesssystem‘ oder ‚PEMS‘ Bezug genommen, so gelten die Anforderungen des Anhangs 4 der UN-Regelung Nr. 168. c) Anlage 7 wird wie folgt geändert: i) Nummer 5.1 erhält folgende Fassung: „5.1 Driftkorrektur Die Driftkorrektur ist gemäß Anhang 7 Absatz 5.0 der UN-Regelung Nr. 168 zu berechnen.“ ii) Nummer 7.3 erhält folgende Fassung: „7.3 Berechnungsverfahren auf der Grundlage des Luftmassendurchsatzes und des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses Der momentane Abgasmassendurchsatz kann gemäß Anhang 7 Absatz 7.3 der UN-Regelung Nr. 168 berechnet werden.“ iii) In Nummer 8 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung: „Die momentanen Massenemissionen [g/s] werden durch Multiplikation der momentanen Konzentration des jeweiligen Schadstoffs [ppm] mit dem momentanen Abgasmassendurchsatz [kg/s] — bei beiden Werten ist eine Korrektur und ein Abgleich für die Wandlungszeit vorzunehmen — und dem jeweiligen u-Wert nach Tabelle A7/1 bestimmt. Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die momentanen Konzentrationswerte der Bestandteile nach Absatz 5.2 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen, ehe sie für weitere Berechnungen verwendet werden. Gegebenenfalls sind in sämtlichen nachfolgenden Datenbewertungen negative momentane Emissionswerte zu verwenden. Die Parameterwerte müssen in die Berechnung der vom Analysator, dem Durchsatzmessgerät, dem Sensor oder dem ECU gemeldeten momentanen Emissionen [g/s] einfließen. Hierzu ist folgende Formel anzuwenden:“. · · 3. In Anhang XX erhält Nummer 1 folgende Fassung: „1. EINLEITUNG Dieser Anhang enthält die Anforderungen für die Messung der a) Nutzleistung von Motoren b) Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebsstränge. Bei elektrischen Antriebssträngen, die aus Reglern und Motoren bestehen, die während eines Teils der Zeit als einzige Antriebsart verwendet werden, gelten zusätzlich zu den Anforderungen für die Messung der Nutzleistung des Motors auch die Anforderungen für die Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebsstränge.“.
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: (1) In Nummer 2 wird folgender Unterpunkt angefügt: „(4) ‚Wasserstoff-Reichweite‘: die…
Anhang I, Anhang IV und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 3.5.7 erhält folgende…
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. TEIL I wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Nummern 1.1.9 bis 1.1.13 werden eingefügt:…
Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 4.3.5.1 erhält folgende…
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Dieser…
Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. in Nummer 4.3 erhält Satz 2 unter der Überschrift folgende Fassung: „Die Ergebnisse für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.