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Bestimmte im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 aufgeführte Prüfmethoden sowie die entsprechenden internationalen Prüfmethoden werden nicht mehr als geeignet angesehen, um neue Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu gewinnen. Die Prüfmethoden B.22 Dominant-Letal-Prüfung an Nagern, B.25 In-Vivo-Säuger-Translokationstest, B.34 Prüfung auf Reproduktionstoxizität während einer Generation, B.35 Zweigenerationenstudie zur Prüfung auf Reproduktionstoxizität, B.39 In-Vivo-Test zur unplanmäßigen DNA-Synthese (UDS) in Säugetierleberzellen und C.15 Fische, kurzfristige Toxizitätsprüfung an Embryonen und Jungfischen mit Dottersack sollten daher aus dem Anhang gestrichen werden, und kein Eintrag in der Tabelle in dem Anhang sollte darauf Bezug nehmen.
Die umfassenden Beschreibungen der Prüfmethoden in den Teilen A, B und C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, die nicht mehr der neuesten Version einer…
Die Informationsanforderungen für Prüfungen auf Mutagenität und Reproduktionstoxizität sowie für ökotoxikologische Informationen in Anhang VIII der Verordnung…
Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte geändert werden, um bestimmte Informationsanforderungen in Bezug auf Mutagenität, Entwicklungs- und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang VIII wird in der Tabelle über toxikologische Angaben in Spalte 2 (Besondere Bestimmungen…
Die Informationsanforderungen für Mutagenitätsprüfungen in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten dahin gehend geändert werden, dass in den Nummern…
Spezifische Vorschriften für Abweichungen von Standardinformationen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betreffend Mutagenität und aquatische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.