Erwägungsgrund 2 32023R0607
Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745 durch die Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates um ein Jahr auf den 26. Mai 2021 verschoben, während der 26. Mai 2024 als Enddatum des Übergangszeitraums beibehalten wurde, bis zu dem bestimmte Produkte, die weiterhin der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG entsprechen, rechtmäßig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können.