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Das Europäische Parlament sollte gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend unterrichtet werden, um es ihm zu ermöglichen, seine Vorrechte gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament rechtzeitig über alle Schwierigkeiten unterrichten, die sich gegebenenfalls ergeben, insbesondere über mögliche Verstöße gegen das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und andere Situationen, die dazu führen könnten, dass Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ergriffen werden.
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, auf der Grundlage von praktischen Modalitäten der…
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, um es ihm zu ermöglichen, seine Vorrechte gemäß den…
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unverzüglich und umfassend zu…
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unverzüglich und umfassend zu unterrichten —
Um seinen Befugnissen nach den Verträgen Wirkung zu verleihen, wird das Europäische Parlament im Einklang mit den Verträgen unverzüglich und umfassend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.