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Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/1369, in denen besondere nationale Gegebenheiten im Fall einer verpflichtenden Nachfragesenkung bei einem Unionsalarm anerkannt werden, gelten weiterhin. Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die Möglichkeit, die verpflichtende Nachfragesenkung vorübergehend zu beschränken, wenn ein Mitgliedstaat mit einer Stromversorgungskrise im Sinne der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates konfrontiert ist. Dazu kann eine Beschränkung gehören, die im Verhältnis zu einer deutlichen Steigerung der Verwendung von Gas für die Stromerzeugung steht, die für die Ausfuhr von deutlich mehr Strom an einen benachbarten Mitgliedstaat benötigt wird, wenn außergewöhnliche Umstände wie etwa geringe Verfügbarkeit von Wasserkraft oder Kernkraft in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in dem benachbarten Mitgliedstaat, in den deutlich mehr Strom ausgeführt wird, vorliegen. Diese Beschränkung sollte die Menge an Gas, die den vorgenannten zusätzlichen Ausfuhren entspricht, nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Beschränkung berücksichtigen, wenn sie die Aufschlüsselung ihres Gasverbrauchs nach Sektoren melden.
Die Verlängerung der Verordnung (EU) 2022/1369 ist eine Notmaßnahme als Reaktion auf die anhaltenden und die neuen gravierenden Schwierigkeiten bei der…
Gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 mussten die Mitgliedstaaten sich nach besten Kräften bemühen, ihren Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31.…
Dennoch gibt es weiterhin erhebliche Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit. Die globale Lage auf dem Gasmarkt hat sich seit…
In Anbetracht des derzeit angespannten Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage kann selbst eine moderate Störung der Gasversorgung dramatische…
Gemäß Artikel 122 Absatz 1 AEUV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der…
Abweichend von Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 6b Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a, Artikel 6c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.