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Die verlängerten und geänderten Nachfragesenkungsmaßnahmen sollten befristet sein und bis zum Ende des Winters 2023/2024 in Kraft bleiben. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf der Grundlage der neuen, bis zum 1. März 2024 durchzuführenden Überprüfung die Verlängerung der Geltungsdauer vorzuschlagen.
Diese Verordnung sollte am 1. April 2023 in Kraft treten, um eine kontinuierliche Senkung der Nachfrage um 15 % über einen Zeitraum von zwölf Monaten vom 1.…
Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass der Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 in einem Umfang gesenkt werden muss, der den…
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/1369 hat die Kommission eine Überprüfung der genannten Verordnung durchgeführt, deren Ergebnisse in einem Bericht der…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP sollten die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2024 verlängert werden.
Damit die Kommission ihren Standpunkt in dieser Angelegenheit endgültig festlegen kann und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiter kleine…
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2024 verlängert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.