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Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (im Folgenden „Lieferprogramm“) enthält bestimmte Tabellen mit Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, einschließlich damit zusammenhängender Metadaten, welche die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb bestimmter Fristen für die Zwecke der Union zu übermitteln haben.
ein Programm (Anhang B) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die nach der unter Buchstabe a genannten Methodik zu…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang B aufgeführten Konten und Tabellen innerhalb der darin für die einzelnen Tabellen…
Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 enthält die Methodik für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten.
ANHANG B LIEFERPROGRAMM FÜR DATEN UND METADATEN I. Allgemeine Anforderungen Daten 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang II aufgeführten Daten innerhalb der für die einzelnen Tabellen festgesetzten Fristen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Konten und Tabellen nach Anhang B innerhalb des für jede Tabelle festgelegten Zeitraums unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.