Erwägungsgrund 1 32023R0822
Bis zum 31. Mai 2023 werden mit der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor unter bestimmten Voraussetzungen von dem Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV freigestellt.