Erwägungsgrund 4 32023R0822
Damit die Kommission möglichen Veränderungen der Marktbedingungen Rechnung tragen kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 um fünf Jahre verlängert werden.
Damit die Kommission möglichen Veränderungen der Marktbedingungen Rechnung tragen kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 um fünf Jahre verlängert werden.