Erwägungsgrund 3 32023R0822
Die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 ist auf vertikale Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor beschränkt, bei denen mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllt sind. Da sich die Marktbedingungen, die der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 zugrunde liegen, nicht wesentlich verändert haben, kann weiterhin mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, dass die vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, auch weiterhin die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 sollte daher verlängert werden.