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Um Unsicherheiten aufgrund natürlicher Prozesse im LULUCF-Sektor zu bewältigen, sollten den Mitgliedstaaten, die ihr Möglichstes getan haben, um allen Stellungnahmen der Kommission Rechnung zu tragen, die im Rahmen von Korrekturmaßnahmen an sie gerichtet wurden, welche durch diese Änderungsverordnung eingeführt werden, im Jahr 2032 alternative Bestimmungen für natürliche Störungen (sowohl abiotischer als auch biotischer Art) wie Brände, Schädlingsbefall, Stürme und extreme Hochwasserereignisse zur Verfügung stehen, sofern sie alle anderen ihnen zur Verfügung stehenden Flexibilitätsregelungen ausgeschöpft haben, sie geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um ihre Flächen weniger anfällig gegenüber solchen Störungen zu machen, und das Unionsziel für 2030 im LULUCF-Sektor erreicht wurde.
Je nach den nationalen Präferenzen sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im…
Natürliche Störungen wie Waldbrände, Schädlings- und Krankheitsbefall, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats…
Da der LULUCF-Sektor in jedem Mitgliedstaat Besonderheiten aufweist und die Mitgliedstaaten ihre Leistung steigern müssen, um ihre verbindlichen nationalen…
Der LULUCF-Sektor, einschließlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen, wirkt sich direkt und deutlich auf die Artenvielfalt und die Ökosystemleistungen…
zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry – im…
Damit zügig und wirksam gehandelt werden kann, wenn die Kommission feststellt, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.