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Die ehrgeizigeren verbindlichen Zielvorgaben für die Nettoemissionen und den Nettoabbau von Treibhausgasen sollten für jeden Mitgliedstaat in Form eines linearen Zielpfads festgelegt werden. Dieser sollte im Jahr 2022 ausgehend von den durchschnittlichen von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahren 2021, 2022 und 2023 gemeldeten Treibhausgasemissionen beginnen und im Jahr 2030 bei der für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe enden. Um die gemeinsame Verwirklichung des Unionsziels für 2030 sicherzustellen und gleichzeitig den jährlichen Schwankungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, für jeden Mitgliedstaat eine Verpflichtung festzulegen, wonach zusätzlich zur nationalen Zielvorgabe für das Jahr 2030 eine Summe der Nettoemissionen und des Nettoabbaus von Treibhausgasen für den Zeitraum von 2026 bis 2029 (im Folgenden „Budget für 2026 bis 2029“) zu erreichen ist.
Um zu dem ehrgeizigeren Ziel beizutragen, die Nettoemissionen von Treibhausgasen nicht nur um mindestens 40 %, sondern um mindestens 55 % gegenüber dem Stand…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die Summe der Differenzen zwischen den folgenden Buchstaben das Budget für…
zu den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor für den Zeitraum von 2026 bis 2030.“
in den Jahren 2026 bis 2030 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den für die Jahre…
Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1119 hat die Union das Ziel, bis 2050 innerhalb der Union ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftsweiten anthropogenen…
Die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sollte auch im Zeitraum 2021 bis 2030 beibehalten werden. Bei den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.