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Durch die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2018/841 sollte ermittelt werden, inwieweit die Klimaschutzleistung im LULUCF-Sektor zum Unionsziel für 2030 beitragen könnte, die Nettotreibhausgasemissionen um 40 % zu verringern, da dieses Ziel den LULUCF-Sektor nicht einschloss. Um den Rechtsrahmen für diesen Sektor zu vereinfachen, sollten die derzeitigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften nach 2025 nicht mehr gelten, und die Einhaltung der nationalen Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus von Treibhausgasen überprüft werden. Dies würde für methodische Kohärenz mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , mit der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates und mit dem neuen Ziel, wonach die Nettotreibhausgasemissionen unter Einbeziehung des LULUCF-Sektors um mindestens 55 % verringert werden sollen, sorgen.
Im Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Emissionen und den Abbau im…
Um zu dem ehrgeizigeren Ziel beizutragen, die Nettoemissionen von Treibhausgasen nicht nur um mindestens 40 %, sondern um mindestens 55 % gegenüber dem Stand…
Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1119 hat die Union das Ziel, bis 2050 innerhalb der Union ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftsweiten anthropogenen…
Ein solides Anrechnungs- und Verbuchungssystem ist erforderlich, um den Beitrag des LULUFC-Sektors zur Erreichung des Ziels der Union für die Reduzierung der…
Die Klimapolitik der Union wird derzeit überarbeitet, um dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Fahrplan zur Senkung der Nettotreibhausgasemissionen…
zur Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.