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Unbeschadet des Standpunkts der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos ist es in der Zeit vor dem Zeitpunkt, zu dem die Befreiung von der Visumpflicht tatsächlich gilt, wichtig, dass Rückübernahmeabkommen oder gegebenenfalls Rücknahmevereinbarungen mit denjenigen Mitgliedstaaten geschlossen werden, mit denen noch kein solches Abkommen oder keine solche Vereinbarung besteht. Sobald diese Abkommen oder Vereinbarungen geschlossen sind, hat das Kosovo sie vollständig umzusetzen, wobei der im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung verankerte Grundsatz der Nichtzurückweisung zu beachten ist.
Das Kosovo hat die Vorgaben seines Fahrplans zur Einführung der Visumfreiheit erfüllt. Auf der Grundlage einer Bewertung einer Vielzahl von Kriterien…
Eine gemeinsame Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.…
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde als gemeinsamer Raum des Schutzes schrittweise auf der Grundlage der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung des…
Die Befreiung von der Visumpflicht hängt von der weiteren Umsetzung der Vorgaben des Fahrplans zur Einführung der Visumfreiheit für das Kosovo ab. Die…
Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter vollständiger Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta, und…
Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.