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Das Kosovo sollte daher von Anhang I Teil 2 in Anhang II Teil 4 der Verordnung (EU) 2018/1806 überführt werden. Die Befreiung von der Visumpflicht sollte ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe gelten, die vom Kosovo im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden. Diese Befreiung sollte erst ab der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) gelten oder ab dem 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
Das Kosovo hat die Vorgaben seines Fahrplans zur Einführung der Visumfreiheit erfüllt. Auf der Grundlage einer Bewertung einer Vielzahl von Kriterien…
Infolge der Annahme der Verordnung (EU) 2023/850 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung des Kosovos von Anhang I Teil 2 in Anhang II Teil 4…
Die Befreiung von der Visumpflicht hängt von der weiteren Umsetzung der Vorgaben des Fahrplans zur Einführung der Visumfreiheit für das Kosovo ab. Die…
Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim…
Serbien wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates in die Liste der Länder aufgenommen, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind. Mit…
Unbeschadet des Standpunkts der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos ist es in der Zeit vor dem Zeitpunkt, zu dem die Befreiung von der Visumpflicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.