Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Interesse einer effizienteren Planung sollten die Mitgliedstaaten in ihren Plänen gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG angeben, welche Folgen eine Aufschiebung des gemäß Kapitel IVa der genannten Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems hätte. Zu diesem Zweck sollten alle sachdienlichen Informationen, die im Plan zu berücksichtigen sind, deutlich voneinander unterschieden werden, indem sie in zwei Szenarien unterteilt werden, und zwar durch eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen an die Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen einschlägigen Elemente des Plans.
In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Verfügbarkeit und der Einsatz von bestehenden…
Wie für die Planung werden in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima auch für die Berichterstattung Vorschriften…
Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Emissionsreduktionsverpflichtungen von 2020 bis 2029 und ab 2030 erfüllen. Um nachweisbare…
Obgleich die im ersten Handelszeitraum erzielten Erfahrungen das Potenzial des Gemeinschaftssystems gezeigt haben und die nationalen Zuteilungspläne für den…
In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Union das Ziel der Reduzierung der Treibhausgasemissionen um…
Instrumente zur umweltgerechten Haushaltsplanung können dazu beitragen, die öffentlichen Einnahmen und Ausgaben auf grüne Prioritäten auszurichten. In dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.