Erwägungsgrund 18 32023R0955
Die Mitgliedstaaten können, in Absprache mit den lokalen und regionalen Behörden, den Wirtschafts- und Sozialpartnern und einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, am ehesten Pläne entwickeln, umsetzen und gegebenenfalls abändern, die an ihre lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten, ihre bereits vorhandenen Strategien in den entsprechenden Bereichen und die geplante Verwendung anderer einschlägiger Unionsfördermittel angepasst und darauf ausgerichtet sind. Eine öffentliche Konsultation der Interessenträger sollte jedesmal erfolgen, wenn die Kommission einen Plan bewerten muss. Auf diese Weise können die sehr verschiedenen Situationen, die spezifischen Kenntnisse der lokalen und regionalen Regierungen, der Wirtschafts- und Sozialpartner, der einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, von Forschungs- und Innovationseinrichtungen, der Interessenträger der Industrie und der Vertreter des sozialen Dialogs sowie die nationalen Gegebenheiten am besten wiedergegeben werden und zur Wirksamkeit und Effizienz der allgemeinen Unterstützung Schutzbedürftiger beitragen.