Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mittelbindungen sollten gegebenenfalls in Jahrestranchen aufgeteilt werden können. In den Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten, die rechtliche Einzelverpflichtungen darstellen, sollte unter anderem das in Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG genannte Ereignis berücksichtigt werden, durch den eine mögliche einjährige Aufschiebung des Beginns des Emissionshandels für Gebäude, den Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren greifen könnte. In diesen Vereinbarungen sollten ferner alle möglichen finanziellen Risiken für die Union berücksichtigt werden, die eine Änderung der rechtlichen Einzelverpflichtungen aufgrund der Besonderheiten der vorübergehenden und außerordentlichen Finanzierung des Fonds durch externe zweckgebundene Einnahmen aus Zertifikaten des Emissionshandelssystems erfordern könnten.
Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.
Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.
Mittelbindungen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.
Im Interesse einer effizienteren Planung sollten die Mitgliedstaaten in ihren Plänen gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG angeben, welche Folgen eine…
Die finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder der gemeinsamen Unternehmen sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige…
Zur Vereinfachung und Effizienz sollte es der Kommission möglich sein, Mittelbindungen in Jahrestranchen aufteilen. In diesem Fall sollte die Kommission die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.